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Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, gelten für Verkäufe und Lieferungen folgende Bedingungen: 1. Preise: Die Preisangebote werden in EURO angegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz berechnet. Angebotspreise gelten nur solange, wie die zugrunde gelegten Rohstoffpreise, Fremdkosten und Lohnvereinbarungen unverändert bleiben. Verbindlich werden diese erst durch unsere Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen behalten wir uns eine Preisangleichung vor, für den Fall, dass sich seit dem Datum der Auftragsbestätigung Preise und Lohnkosten um mehr als 5 % erhöhen. Wenn unsere Rohstofflieferanten die mit uns vereinbarten Preise nicht einhalten, können wir vom Fertigungsauftrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserem Kunden nicht über eine Preisanpassung einigen können. 2. Zahlungsbedingungen: Die Rechnung wird unter dem Tage des Versands der Ware ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor und wird die Ware eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Ausstellungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto, unabhängig vom Recht der Mängelrüge. Lohnaufträge sind zahlbar innerhalb 10 Tage netto ohne Abzug. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Überweisung in Schecks gilt der Tag der Verfügbarkeit des Gegenwertes als Zahlungstag. Bei Zahlungsverzug werden für die Zeit vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseinganges unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Ferner haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. 3. Eigentumsvorbehalte: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks unser Eigentum. Uns bleibt das Recht der Zurückforderung gegen den Auftraggeber/ Käufer auch wenn die Ware ganz oder teilweise verarbeitet worden ist. Sollte der Käufer die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung weiterveräußern, so tritt er schon hiermit alle aus seiner etwaigen Weiterveräußerung der unverarbeiteten und verarbeiteten Waren ihm bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit dinglicher Wirkung an uns ab. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. 4. Lieferungen: gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernehmen wir keine Verbindlichtkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen. 5. Lieferzeit: Diese beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware unser Werk verlässt oder wegen mangelnder Versandmöglichkeit eingelagert wird. Für Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände verursacht wird, die wir nicht zu vertreten haben. Betriebsstörungen - sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Mangel an Energie, Versagen der Transportmittel sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und der Preise. Diese berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Kauf oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 6. Abnahmeverzug: Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus Paragraph 326 BGB zu. Statt dessen steht uns aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Aufftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst oder bei einem Spediteur einzulagern. 7.1. Beanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Bemusterungen und evtl. mitgelieferte Messwerte entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung einer Wareneingangsprüfung. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz jeglicher Art z.B. für Ausfallzeiten, Werkzeugreparatur und entgangener Gewinn verlangt werden. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Abweichungen in der Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware können nicht beanstandet werden, soweit in den Lieferbedingungen der Kunststoffindustrie für zulässig erklärt sind oder auf unvollständige Angaben des Auftraggebers in der Anwendung oder Angabe technischer Daten beruhen. 7.2. Die Produktion und der Handel mit Kunststoff-Produktionsabfällen wie Mahlgut oder Regranulat incl. nicht typgerechter Ware (NT-Ware) ist wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet. Dieses spiegelt sich im günstigen Preis wider. Der Käufer ist sich dieser Situation bewusst, wenn er statt Originalware NT- Ware oder Regranulate ordert. 7.3. Gelieferte Muster und Analysedaten beziehen sich auf die entnommenen und geprüften Mengen. Diese lassen aber nur bedingt Rückschluss auf eine Gesamtmenge zu, da die Werte innerhalb einer Charge Schwankungen aufweisen können. Für diese evtl. auftretenden Schwankungen übernimmt der Verkäufer keine Haftung. 7.4 Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - nur in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist der Schadenersatz durch den Betrag begrenzt, der dem einfachen Wert der Materialrechnung entspricht. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 7.5 Bedingungen für Lohnaufträge. Liefert der Auftraggeber Material zur Aufbereitung an, so haftet er für alle Schäden, die uns als Auftragnehmer durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Verunreinigungen entstehen. 8. Mehr- oder Minderlieferung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge der bestellten Ware bis zu 10 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich auf bis zu 15 % bei kundenspezifisch produzierten Sondereinstellungen. 9. Das Auf-Lager-Nehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Vorprodukte, Mahlgüter, Additive und Granulate erfolgt nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist gesondert zu vergüten. 10. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung. 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse - auch bei Auslandskunden - ist Heilbronn. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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